Jede Person hat das Recht auf Kenntnis der Daten, welche ihren Personenstand betreffen; sie kann sich somit grundsätzlich nur Dokumente ausstellen lassen, welche Angaben über die eigene Person enthalten.
Dokumente über Dritte können nur abgegeben werden, wenn ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird und die Daten nicht bei den direkt betroffenen Personen selber beschafft werden können (Art. 59 ZStV).
Ich gebe hiermit untenstehende Bestellung auf und verpflichte mich zur Bezahlung der Gebühren gemäss eidgenössischer Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen.